Es besteht deshalb kein Anlass, ein neues Lärmgutachten anzuordnen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]). Nachvollziehbar und schlüssig sind im Weiteren auch die Erörterungen der kantonalen Fachstelle, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) nicht ausreichen, um die Grenzwerte einhalten zu können (vgl. Vorakten, act. 56 sowie oben Erw. II/3.3.4 und 3.3.5). Der Schluss der Vorinstanz, dass die vom Gemeinderat verfügten Massnahmen nicht genügen, um die (Immissions-)Grenzwerte einzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13), erweist sich entsprechend als richtig.