3.4. Insgesamt bestehen somit keine triftigen Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Lärmberichts bzw. des Lärmgutachtens der F._____ AG und der darin aufgrund des Betriebs des Entsorgungscenters festgestellten massiven Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu zweifeln. Es besteht deshalb kein Anlass, ein neues Lärmgutachten anzuordnen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]).