hoher Geschwindigkeit entlang des betroffenen Strassenabschnitts fahren und die entsprechende Schallemission könne daher nicht entscheidend sein und stelle auch keinen Impuls dar. Was den internen Verkehr auf dem Gelände betreffe, könne geschlossen werden, dass diese im Vergleich zu den Güterumschlagsphasen unerheblich und akustisch betrachtet auf geringem Niveau seien. Der interne Verkehr auf dem Gelände diene am Ende dem Güterumschlag, der selbst signifikant höhere Pegel erzeuge. Diese Aktionen erforderten eine Korrektur K1 = +5 gemäss Anhang 6 LSV, Ziffer 1 Abs. 1 lit.