Für den "Verkehr auf dem Betriebsareal" betrage die Pegelkorrektur K1 gemäss Anhang 6 LSV, Ziffern 1 und 33, 0 und nicht wie bei der "Anlage des Gewerbes" oder dem "Güterumschlag" +5. Im Übrigen erfolge ein Teil dieser LKW-Vorbeifahrten (oder Vorbeifahrten von PWs und Landwirtschaftsfahrzeugen) auf der öffentlichen Strasse und sei damit dem Strassenlärm zuzuordnen und nicht dem Betriebslärm (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).