Die im Rahmen der Lärmmessungen erstellten Audiofiles wurden nicht nur von der F._____ AG stichwortartig überprüft, sondern – wie bereits in Erw. II/3.3.4 dargelegt – auch von der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt). Diese bestätigte, dass auf den Audiofiles ausschliesslich Geräusche hörbar seien, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Fremdgeräusche seien kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmpegels. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden (Verkehr, Bach) (vgl. Vorakten, act. 55).