Die Beschwerdeführerin bestreite, dass die in den Pegelbeschrieben erfassten Immissionen (insbesondere die kontinuierlichen Maximalpegel) ausschliesslich auf betriebliche Vorgänge des Entsorgungscenters zurückzuführen seien. Die Vorinstanz setze sich mit der Problematik der während der gesamten Betriebszeit nahezu kontinuierlich aufgezeichneten Maximalpegel nicht auseinander, obwohl als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könne, dass in einem Entsorgungscenter nicht kontinuierlich Arbeiten verrichtet würden, die zu Emissionen mit Maximalwerten von über 90 dB(A) führten.