Zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) hielt die kantonale Fachstelle im Übrigen nachvollziehbar fest, diese könnten zwar eine Verbesserung der Lärmsituation bewirken, sie genügten aber mit Sicherheit nicht, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Selbst eine Halbierung der Betriebszeiten bei gleichen Tätigkeiten würde immer noch zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, da eine Halbierung der Lärmimmissionen lediglich zu einer Reduktion um 3 dB(A) führe (Vorakten, act. 56). Inwiefern dies falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.