Die von der Beschwerdeführerin allenfalls umgesetzten Massnahmen sind kein Grund, um an der Korrektheit der zwischen dem 9. und 17. Dezember 2021 vorgenommenen Langzeitmessungen zu zweifeln. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) hielt die kantonale Fachstelle im Übrigen nachvollziehbar fest, diese könnten zwar eine Verbesserung der Lärmsituation bewirken, sie genügten aber mit Sicherheit nicht, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.