Zutreffend ist im Übrigen der Hinweis der F._____ AG, dass das Personal der H._____ AG anlässlich der Messungen nicht anwesend war. Zu beachten gilt weiter, dass die Beschwerdeführerin – zeitlich nach der Erstellung des Lärmgutachtens – eigenen Angaben zufolge Massnahmen zur Lärmreduktion umgesetzt hat (vgl. etwa Vorakten, act. 68). Das Personal der H._____ AG fand daher (mutmasslich) eine andere Situation vor, wie sie sich zum Zeitpunkt der Lärmmessungen zeigte. Die von der Beschwerdeführerin allenfalls umgesetzten Massnahmen sind kein Grund, um an der Korrektheit der zwischen dem 9. und 17. Dezember 2021 vorgenommenen Langzeitmessungen zu zweifeln.