Das Gericht hat deshalb keinen Anlass, an der Richtigkeit der Installation sowie der – entsprechend der Vollzugshilfe des BAFU "Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster", Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung (LSV), Stand 2020 (S. 5) – vorgenommenen Korrektur von -5 dB(A) (siehe Lärmgutachten nach LSV, S. 9 und 11) zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen höheren Korrekturwert abzielt, kann ihr nicht gefolgt werden.