Diese Erläuterungen leuchten ein und erscheinen schlüssig. Die kantonale Fachstelle bestätigte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2023 zudem, das Vorgehen bei den Lärmmessungen sei korrekt gewesen, ebenso seien die notwendigen Korrekturen in der Auswertung berücksichtigt worden (vgl. Vorakten, act. 55). Das Gericht hat deshalb keinen Anlass, an der Richtigkeit der Installation sowie der – entsprechend der Vollzugshilfe des BAFU "Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster", Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung (LSV), Stand 2020 (S. 5) – vorgenommenen Korrektur von -5 dB(A) (siehe Lärmgutachten nach LSV, S. 9 und 11) zu zweifeln.