3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf Abbildung 5 des Lärmgutachtens werde die Fixierung des Messmikrophons auf der Scheibe eines Fensters gezeigt. Dieses Messmikrophon sei mit einer Wetterschutzhülle versehen. Diese Methode entspreche nicht den Vorgaben des BAFU. Die im Lärmgutachten bei der Messung an der Fensterscheibe vorgenommene Korrektur von -5 dB(A) sei mit der Installation des Messmikrophons nicht in Einklang zu bringen; es hätte ein höherer Korrekturwert zur Anwendung gebracht werden müssen (Beschwerde, S. 4).