Die Beschwerdeführerin moniert Mängel der Messmethodik bzw. der bei den Messungen verwendeten Geräte. Zu diesen erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwänden bzw. Vorwürfen holte das BVU, Abteilung für Umwelt, bei der F._____ AG – welche den Lärmbericht bzw. das Lärmgutachten erstellt hat – eine Stellungnahme ein, welche am 24. August 2023 erstattet wurde (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2; Beschwerdeantwortbeilagen der Vorinstanz). Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.