Inwiefern dieser Schluss falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls nicht dar, weshalb angenommen werden müsste, dass die kantonale Fachstelle ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt hat. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist sodann der Lärmbericht bzw. das Lärmgutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2022. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Entscheidinstanz in Fachfragen nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen darf. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken -9-