Fremdgeräusche waren kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmpegels. Die kantonale Fachstelle hielt daher fest, für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. sie seien im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden (Vorakten, act. 55). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid auf die Feststellungen der kantonalen Fachstelle hin und hielt fest, es bestehe kein Anlass, an den Ausführungen im Fachbericht des BVU, Abteilung für Umwelt, zu zweifeln (angefochtener Entscheid, S. 10). Inwiefern dieser Schluss falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.