3.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Audiofiles nicht selbst überprüft und stattdessen auf die Behauptungen der Gutachter abgestellt zu haben. Dieser Einwand trifft so nicht zu. Ausweislich der Akten hat das BVU, Abteilung für Umwelt, als kantonale Fachstelle die Aufnahmen (Audiofiles), die während den Messungen gemacht wurden, vom Ingenieurbüro angefordert und stichprobenmässig geprüft. Auf den Audiofiles waren ausnahmslos Geräusche hörbar, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht wurden. Fremdgeräusche waren kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmpegels.