3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorinstanzlichen Verfahren "vergeblich" geltend gemacht zu haben, dass die von ihr bereits eingeführten Massnahmen zu einer erheblichen Reduktion der Lärmimmissionen geführt hätten. Was sie damit geltend machen will, ist unklar. Fest steht jedenfalls, dass sich die Vorinstanz mit dem erwähnten Argument – u.a. unter Hinweis auf die Ausführungen der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) (siehe Vorakten, act. 56) – auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb es ihrer Ansicht nach unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Massnahmen tatsächlich durchgeführt hat (angefochtener Entscheid, S. 10).