Ausserdem könne mit einem neuen Lärmgutachten sichergestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin bereits umgesetzten Massnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ein lege artis erstelltes Lärmgutachten zum Schluss kommen werde, dass die von ihr bereits umgesetzten Massnahmen ausreichend seien, weshalb ihre Beschwerde vom 5. September 2022 an die Vorinstanz zu behandeln sei (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin zielt mit ihrer Beschwerde somit darauf ab, dass ein neues Lärmgutachten nach LSV in Auftrag zu geben ist (siehe Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]).