Es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an in den Prozess miteinzubeziehen sei, damit sie sicherstellen könne, dass die Lärmmessungen korrekt durchgeführt würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass eine neue Lärmmessung, welche im Sinne der gemachten Ausführungen erstellt werde, unweigerlich dazu führen werde, dass die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursachten Emissionen ganz anders beurteilt werden müssten. Ausserdem könne mit einem neuen Lärmgutachten sichergestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin bereits umgesetzten Massnahmen berücksichtigt würden.