Weil das Lärmgutachten vom 18. Januar 2022 offensichtlich fehlerhaft sei, habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Indem sie die Audiofiles nicht selbst überprüft habe und stattdessen auf die Behauptungen der Gutachter, welche nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien, abgestellt habe, habe sie willkürlich gehandelt. Es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an in den Prozess miteinzubeziehen sei, damit sie sicherstellen könne, dass die Lärmmessungen korrekt durchgeführt würden.