Aus den genannten Gründen – insbesondere, weil die kontinuierlich aufgezeichneten Maximalpegel nicht mit den Emissionen des Betriebs der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen seien – habe die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin beantragte Kontrollmessung zu Unrecht abgelehnt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Weil das Lärmgutachten vom 18. Januar 2022 offensichtlich fehlerhaft sei, habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.