Mit dem Sanierungskonzept sei aufzuzeigen, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13). Die Vorinstanz wies die Sache deshalb an den Gemeinderat zurück und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids ein Lärmsanierungskonzept einzureichen (angefochtener Entscheid, S. 9 ff., 13, 14 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]). Der Gemeinderat werde auf der Basis des Lärmsanierungskonzepts einen neuen Entscheid zu fällen haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13, 14 [Dispo- sitiv-Ziffer 1]).