2. 2.1. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung wesentlich auf die Erkenntnisse aus dem Lärmbericht/Lärmgutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2022. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der im Lärmbericht festgestellten Lärmbelastung zu zweifeln. Die Messungen seien korrekt durchgeführt worden. Bei der Liegenschaft des Immissionsklägers E._____ sei eine Lärmbelastung von 70.3 dB(A) und bei derjenigen des Immissionsklägers D._____ von 63.3 dB(A) festgestellt worden. Dies entspreche einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 60dB(A) um 10.3 dB(A) bzw. 3.6 dB(A) (siehe angefochtener Entscheid, S. 10, 13).