2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Geht es wie vorliegend um Immissionen, überprüft das Verwaltungsgericht auch die Handhabung des Ermessens (§ 55 Abs. 3 lit. d VRPG). II. 1. Das von der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Nr. aaa betriebene Entsorgungscenter liegt in der Gewerbezone der Gemeinde Q._____ (Ortsteil S._____), wohingegen die Liegenschaften der Immissionskläger – d.h. die Parzellen Nrn. bbb, ccc und ddd – alle in der Wohnzone W2 liegen (siehe -6-