4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern sich diese nicht aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen ergibt. 5. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Staat, eventuell anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventuell zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter.