2. Eventualiter seien Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2022 (BVURA 22.443 und 22.449) aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. 3. Subeventualiter und für den Fall, dass das angerufene Gericht die Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend abweist, sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids einzuräumen, um der Gemeinde Q._____ ein Lärmsanierungskonzept einzureichen.