Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.217 / MW / jb (BVURA.22.443/449) Art. 121 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Andreas H. Brodbeck, Rechtsanwalt, Hardstrasse 1, 4052 Basel gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Beigeladene B._____ AG vertreten durch MLaw Alessandro Alfano, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Lärmimmissionen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 erhoben C._____, D._____ und E._____ beim Gemeinderat S._____ eine Immissionsklage wegen des von der A._____ AG auf der Parzelle Nr. aaa (R-Strasse) betriebenen Entsor- gungscenters. Der Gemeinderat liess darauf durch die F._____ AG Lärm- messungen durchführen und ein "Lärmgutachten nach LSV" (Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) erstellen. Das Gut- achten kam zum Ergebnis, dass der Betrieb am Tag die für benachbarte Gebäude geltenden Immissionsgrenzwerte nicht einhält, weshalb die Auf- stellung eines Sanierungsplans erforderlich sei. Als Folge des Gutachtens reichte die Betreiberin des Recyclingcenters ein "Kurzkonzept zur Reduk- tion von Lärm" ein. Die Immissionskläger waren mit den vorgeschlagenen Massnahmen indes nicht einverstanden. Sie verlangten eine anfechtbare Verfügung und die Einstellung des Betriebs. Mit Protokollauszug vom 2. August 2022 fällte der Gemeinderat Q._____ folgenden Beschluss: 1. Das Areal der Parzelle Nr. aaa ist bis zum 31. Dezember 2022 vollständig mit einem Maschendrahtzaun zu umgeben, welches das Betreten Dritter ausserhalb der Öffnungs- und Annahmezeiten verhindert. Folglich ist min- destens ein abschliessbares Tor vorzusehen. Dazu ist ein entsprechendes Baugesuch an die Bauverwaltung einzureichen. 2. Das Areal ist täglich von Unrat zu befreien, damit dieser nicht ins Umge- lände gelangt. 3. Die von der Firma A._____ im Kurzkonzept vorgeschlagenen Abladezeiten von Montag bis Freitag wird entsprochen. Am Samstag sind die Ablade- zeiten bis 12.00 Uhr zu beschränken. 4. Die externen Abholungen sowie die Ladezeiten von Containern und LKW's sind auf die Wochentage Montag, Mittwoch und Freitag zu beschränken. Den im Konzept vorgeschlagenen Zeiten von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr wird zugestimmt. 5. Den Zeiten für die Arbeiten auf dem Hof von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr wird entsprochen. 6. Für den Umschlag der Metallboxen ist exklusiv ein Stapler zu verwenden. -3- 7. Die Mulden und Container sind ausschliesslich mit einem Bagger zu bela- den. Das Herabfallenlassen des Materials aus grosser Höhe wird somit untersagt. 8. Auf dem Areal sind für die Kundschaft gut sichtbare Plakate anzubringen, welche die Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam machen, unnötigen Lärm bei der Entsorgung zu vermeiden. 9. Die unter den Punkten 2 bis 8 aufgeführten Anweisungen sind ab 05. Sep- tember 2022 umzusetzen. 10. Sollten die unter Punkt 1 bis 9 aufgeführten Anweisungen nicht eingehal- ten werden, sieht der Gemeinderat Q._____ eine Schliessung des Betriebs in Erwägung. B. Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhoben sowohl C._____, D._____ und E._____ als auch die A._____ AG Beschwerde beim Depar- tement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am 22. Mai 2023 folgenden Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von C._____, D._____ und E._____ sowie in Abweisung der Beschwerde der A._____ AG wird der Entscheid des Gemeinderats vom 2. August 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung auf der Basis des Lärmsanierungskonzepts gemäss Zif- fer 2 an den Gemeinderat zurückgewiesen. 2. Die A._____ AG wird dazu verpflichtet, dem Gemeinderat ein Lärmsanie- rungskonzept im Sinne der vorstehenden Erwägungen innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zukommen zu las- sen. 3. Die A._____ AG wird im Sinne einer vorsorglichen Anordnung dazu ver- pflichtet, die Massnahmen gemäss Kurzkonzept für die Dauer bis zur voll- ständigen Sanierung der Anlage aufrechtzuerhalten. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr.881.50, ins- gesamt Fr. 2'881.50, werden der A._____ AG auferlegt. 5. Parteikosten werden nicht erstattet. -4- C. 1. Gegen den am 24. Mai 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsab- teilung, erhob die A._____ AG am 20. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: 1. Es seien Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2022 (BVURA 22.443 und 22.449) aufzuheben und es - sei ein neues Lärmgutachten nach LSV betreffend die Lärmimmissionen vom Entsorgungscenter S._____ (GB S._____ Parz. aaa) auf die Parzel- len GB S._____ Parz. bbb und ccc in Auftrag zu geben - seien die Anträge der Beschwerdeführerin von 5. September 2022 an die Vorinstanz gestützt auf das neu erstellte Lärmgutachten zu beurteilen. 2. Eventualiter seien Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2022 (BVURA 22.443 und 22.449) aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neube- urteilung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuwei- sen. 3. Subeventualiter und für den Fall, dass das angerufene Gericht die Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend abweist, sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids einzuräu- men, um der Gemeinde Q._____ ein Lärmsanierungskonzept einzu- reichen. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen, sofern sich diese nicht aus den anwendbaren Verfahrensbestim- mungen ergibt. 5. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Staat, eventuell anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen und es sei der Beschwerde- führerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. 6. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventuell zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter. 2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde C._____, D._____ und E._____ frei- gestellt, sich mit eigenen Anträgen am Verfahren zu beteiligen und eine Beschwerdeantwort zu erstatten (§ 13 Abs. 2 lit. c VRPG). In der Folge ver- zichteten C._____, D._____ und E._____ stillschweigend auf eine Verfah- rensbeteiligung. -5- 3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte das BVU, Rechts- abteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Schreiben vom 7. September 2023 teilte der Gemeinderat mit, auf wei- tere Äusserungen zu verzichten. Er ersuchte das Verwaltungsgericht um einen abschliessenden Entscheid. 5. Die als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. aaa bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene B._____ AG hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aktiv beteiligt (vgl. Verfügung vom 10. November 2023). 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Rechtsmittelentscheide des BVU in Immissionssachen ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]; § 62 Abs. 2 der Verordnung zum Einfüh- rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]). Die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Geht es wie vorliegend um Immissio- nen, überprüft das Verwaltungsgericht auch die Handhabung des Ermes- sens (§ 55 Abs. 3 lit. d VRPG). II. 1. Das von der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Nr. aaa betriebene Ent- sorgungscenter liegt in der Gewerbezone der Gemeinde Q._____ (Ortsteil S._____), wohingegen die Liegenschaften der Immissionskläger – d.h. die Parzellen Nrn. bbb, ccc und ddd – alle in der Wohnzone W2 liegen (siehe -6- Bauzonenplan vom ______ 2006 / ______ 2007). Während in der Gewer- bezone die Empfindlichkeitsstufe III massgebend ist, gilt in der Wohnzone W2 die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV (vgl. § 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung vom ______ 2006 / ______ 2007 [BNO]). Nicht umstritten ist, dass es sich bei der Anlage auf der Parzelle Nr. aaa um eine vor dem Jahre 1985 entstandene und damit um eine bestehende ortsfeste Anlage handelt, für welche die Immissionsgrenzwerte gelten (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b LSV). Für Anlagen der Industrie, des Gewer- bes und der Landwirtschaft gelten die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 des Anhangs 6 LSV (vgl. Anhang 6 LSV, Ziffer 1). In Zonen, in denen die Empfindlichkeitsstufe II gilt, beträgt der Immissionsgrenzwert am Tag 60 dB(A) und der Alarmwert 70 dB(A) (Anhang 6 LSV, Ziffer 2). 2. 2.1. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung wesentlich auf die Erkenntnisse aus dem Lärmbericht/Lärmgutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2022. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der im Lärmbe- richt festgestellten Lärmbelastung zu zweifeln. Die Messungen seien kor- rekt durchgeführt worden. Bei der Liegenschaft des Immissionsklägers E._____ sei eine Lärmbelastung von 70.3 dB(A) und bei derjenigen des Immissionsklägers D._____ von 63.3 dB(A) festgestellt worden. Dies ent- spreche einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 60dB(A) um 10.3 dB(A) bzw. 3.6 dB(A) (siehe angefochtener Entscheid, S. 10, 13). Bei der Liegenschaft E._____ sei auch der Alarmwert (von 70 dB[A]) um 0.3 dB(A) überschritten (angefochtener Entscheid, S. 13). Die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen reichten nicht aus, um die Grenzwerte einzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zu ver- pflichten, dem Gemeinderat ein von einem darauf spezialisierten Ingenieur- büro zu verfassendes Sanierungskonzept einzureichen. Mit dem Sanie- rungskonzept sei aufzuzeigen, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13). Die Vorinstanz wies die Sache deshalb an den Gemeinderat zurück und verpflichtete die Be- schwerdeführerin, dem Gemeinderat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids ein Lärmsanierungskonzept einzureichen (an- gefochtener Entscheid, S. 9 ff., 13, 14 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]). Der Ge- meinderat werde auf der Basis des Lärmsanierungskonzepts einen neuen Entscheid zu fällen haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13, 14 [Dispo- sitiv-Ziffer 1]). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren erfolglos geltend gemacht, dass die von ihr bereits ergriffenen Massnah- -7- men, namentlich der geräuscharme Umgang beim Umschlag von Metall- boxen sowie der Einsatz von Baggern anstelle von Teleskopladern zu einer erheblichen Reduktion der Lärmimmissionen führe. Sodann habe die Be- schwerdeführerin nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids mit der H._____ AG einen Augenschein in ihrem Betrieb durchgeführt. Die Aus- wertung des Augenscheins und die Analyse des Lärmgutachtens vom 18. Januar 2022 hätten ergeben, dass der Messbericht der F._____ AG grob vereinfacht sei und mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht die tatsächli- che Lärmsituation des Betriebs der Beschwerdeführerin in S._____ ge- mäss der LSV bzw. der Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von In- dustrie- und Gewerbelärm" 2016 des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ab- bilde. Dies müsse umso mehr gelten, weil die Emissionen bei den sehr lärmintensiven Arbeiten bereits heute stark reduziert seien (zum Ganzen: Beschwerde, S. 3 ff., 5). Aus den genannten Gründen – insbesondere, weil die kontinuierlich aufge- zeichneten Maximalpegel nicht mit den Emissionen des Betriebs der Be- schwerdeführerin in Einklang zu bringen seien – habe die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin beantragte Kontrollmessung zu Unrecht ab- gelehnt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Weil das Lärmgutachten vom 18. Januar 2022 offensichtlich fehlerhaft sei, habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest- gestellt. Indem sie die Audiofiles nicht selbst überprüft habe und stattdes- sen auf die Behauptungen der Gutachter, welche nicht ohne weiteres nach- vollziehbar seien, abgestellt habe, habe sie willkürlich gehandelt. Es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an in den Prozess miteinzubeziehen sei, damit sie sicherstellen könne, dass die Lärmmessungen korrekt durchgeführt würden. Die Be- schwerdeführerin gehe davon aus, dass eine neue Lärmmessung, welche im Sinne der gemachten Ausführungen erstellt werde, unweigerlich dazu führen werde, dass die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verur- sachten Emissionen ganz anders beurteilt werden müssten. Ausserdem könne mit einem neuen Lärmgutachten sichergestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin bereits umgesetzten Massnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ein lege artis er- stelltes Lärmgutachten zum Schluss kommen werde, dass die von ihr be- reits umgesetzten Massnahmen ausreichend seien, weshalb ihre Be- schwerde vom 5. September 2022 an die Vorinstanz zu behandeln sei (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin zielt mit ihrer Beschwerde somit darauf ab, dass ein neues Lärmgutachten nach LSV in Auftrag zu geben ist (siehe Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]). Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass kein neues Lärmgutachten erstellt werden müsse, sei der Beschwerdeführerin für die Einreichung des Lärmsanierungskonzepts eine Frist von sechs Monaten ab -8- Rechtskraft des Entscheids einzuräumen (angefochtener Entscheid, S. 2 [Antrag-Ziffer 3], 6). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorinstanzlichen Verfahren "vergeb- lich" geltend gemacht zu haben, dass die von ihr bereits eingeführten Mass- nahmen zu einer erheblichen Reduktion der Lärmimmissionen geführt hät- ten. Was sie damit geltend machen will, ist unklar. Fest steht jedenfalls, dass sich die Vorinstanz mit dem erwähnten Argument – u.a. unter Hinweis auf die Ausführungen der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Um- welt) (siehe Vorakten, act. 56) – auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb es ihrer Ansicht nach unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Massnahmen tatsächlich durchgeführt hat (ange- fochtener Entscheid, S. 10). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ar- gumenten im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, weshalb sich weitere Erörterungen zu diesem Punkt erübrigen. 3.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Audiofiles nicht selbst überprüft und stattdessen auf die Behauptungen der Gutachter ab- gestellt zu haben. Dieser Einwand trifft so nicht zu. Ausweislich der Akten hat das BVU, Abteilung für Umwelt, als kantonale Fachstelle die Aufnah- men (Audiofiles), die während den Messungen gemacht wurden, vom In- genieurbüro angefordert und stichprobenmässig geprüft. Auf den Audiofiles waren ausnahmslos Geräusche hörbar, die durch den Betrieb der Be- schwerdeführerin verursacht wurden. Fremdgeräusche waren kaum vor- handen oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdefüh- rerin verursachten Lärmpegels. Die kantonale Fachstelle hielt daher fest, für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. sie seien im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden (Vorakten, act. 55). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid auf die Feststellungen der kantonalen Fachstelle hin und hielt fest, es bestehe kein Anlass, an den Ausführungen im Fachbericht des BVU, Abteilung für Umwelt, zu zweifeln (angefochtener Entscheid, S. 10). Inwiefern dieser Schluss falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls nicht dar, weshalb angenommen werden müsste, dass die kanto- nale Fachstelle ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt hat. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist sodann der Lärmbericht bzw. das Lärmgutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2022. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Entscheidinstanz in Fachfragen nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise ab- weichen darf. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken -9- oder Widersprüche enthält, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist oder die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 147 zu § 7; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 485). Die Beschwerdeführerin moniert Mängel der Messmethodik bzw. der bei den Messungen verwendeten Geräte. Zu diesen erstmals vor Verwaltungs- gericht vorgebrachten Einwänden bzw. Vorwürfen holte das BVU, Abtei- lung für Umwelt, bei der F._____ AG – welche den Lärmbericht bzw. das Lärmgutachten erstellt hat – eine Stellungnahme ein, welche am 24. Au- gust 2023 erstattet wurde (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2; Be- schwerdeantwortbeilagen der Vorinstanz). Die Einwände der Beschwerde- führerin sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Lärmgutachten fehlten jegliche Infor- mationen zu den verwendeten Messgeräten. Es sei unklar, ob die Geräte der beiden verwendeten Messketten von der METAS Schweiz amtlich ge- eicht seien. Es werde bestritten, dass die Geräte im fraglichen Zeitpunkt amtlich geeicht gewesen seien (Beschwerde, S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 (S. 1) hält die F._____ AG die beiden Klasse-I-Geräte (______), mit denen die Messungen erfolgten, kon- kret fest (Gerätetyp ______, Seriennummern qqq [Empfänger 1] und rrr [Empfänger 2]). Der Stellungnahme angefügt sind im Weiteren auch die Ei- chungszertifikate 259-18726 (für Empfänger 1) und 259-18769 (für Emp- fänger 2) des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS). Ausweis- lich dieser Zertifikate war das eine Gerät am 25. Februar 2020 (Empfän- ger 1) geeicht worden, mit Gültigkeit bis 28. Februar 2022; das andere (Empfänger 2) war am 11. März 2020 geeicht worden, mit Gültigkeit bis 31. März 2022. Zum Zeitpunkt der Messungen vom 9. bis zum 17. Dezem- ber 2021 waren die Zertifikate somit gültig (vgl. Beschwerdeantwortbeila- gen; siehe auch Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Septem- ber 2010 des EJPD über Messmittel für die Schallmessung [SR 941.210.1]). Im Lärmbericht/Lärmgutachten wurde überdies bestätigt, dass die Messgeräte nach den Anweisungen des Herstellers kalibriert wor- den seien (Lärmgutachten nach LSV, S. 8; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 der Ver- ordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die verwendeten Messgeräte im fragli- chen Zeitpunkt nicht geeicht gewesen seien, lässt sich somit nicht halten. - 10 - 3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf Abbildung 5 des Lärmgutachtens werde die Fixierung des Messmikrophons auf der Scheibe eines Fensters gezeigt. Dieses Messmikrophon sei mit einer Wetterschutzhülle versehen. Diese Methode entspreche nicht den Vorgaben des BAFU. Die im Lärm- gutachten bei der Messung an der Fensterscheibe vorgenommene Korrek- tur von -5 dB(A) sei mit der Installation des Messmikrophons nicht in Ein- klang zu bringen; es hätte ein höherer Korrekturwert zur Anwendung ge- bracht werden müssen (Beschwerde, S. 4). Die F._____ AG bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 (S. 2) dagegen, die Installation entspreche den Vorschriften des BAFU sehr wohl. Die Anforderung, dass das Zentrum der Mikrofonmembran einen Ab- stand von weniger als 10 mm zur Befestigungsfläche haben müsse, sei er- füllt worden. Das Vorhandensein einer Wetterschutzabdeckung sei für Aus- senmikrofone zudem normal (besonders für nicht kontinuierlich überwachte Messungen und zusätzlich zum Windschirm). Diese Abdeckung führe zu keinen weiteren Korrekturen, da die Öffnung der Abdeckung direkt mit dem Bereich der Mikrofonmembran in Verbindung stehe. Es handle sich um ein Zubehörteil, das vom Gerätehersteller entworfen und bereitgestellt worden sei. Die Richtigkeit der Installation und die Korrektur von -5 dB(A) würden daher bestätigt (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen). Diese Erläuterungen leuchten ein und erscheinen schlüssig. Die kantonale Fachstelle bestätigte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2023 zudem, das Vorgehen bei den Lärmmessungen sei korrekt gewesen, ebenso seien die notwendigen Korrekturen in der Auswertung berücksichtigt worden (vgl. Vorakten, act. 55). Das Gericht hat deshalb keinen Anlass, an der Richtig- keit der Installation sowie der – entsprechend der Vollzugshilfe des BAFU "Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster", Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung (LSV), Stand 2020 (S. 5) – vorgenommenen Korrektur von -5 dB(A) (siehe Lärmgutachten nach LSV, S. 9 und 11) zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen höheren Korrekturwert abzielt, kann ihr nicht gefolgt werden. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Pegelbeschriebe der akustischen Messungen im Anhang des Lärmgutachtens wiesen während der täglichen Betriebszeiten sehr hohe Maximalpegel auf, welche am ehesten mit Im- pulsgeräuschen, die beim Beladen bzw. Abladen von Containern und LKWs mit Recycling-Material entständen, erklärt werden könnten. Solche Vorgänge kämen allerdings nur ein paar Mal pro Tag und nicht kontinuier- lich den ganzen Tag vor. Andere betriebliche Vorgänge führten nicht zu derartigen Maximalpegeln. Die Fachpersonen der H._____ AG zweifelten deshalb stark an, dass diese Maximalpegel, welche in den Pegelschreibern nahezu kontinuierlich während den gesamten Betriebszeiten aufträten, - 11 - ausschliesslich auf solche Impulsgeräusche bzw. auf betriebliche Vor- gänge überhaupt zurückgeführt werden könnten. Es werde deshalb bestrit- ten, dass die Lärmmessung korrekt vorgenommen worden sei bzw. dass alle aufgezeichneten Maximalpegel auf betriebliche Abläufe zurückzufüh- ren seien (Beschwerde, S. 4). Die F._____ AG hält dazu fest, die Schallmessungen seien ununterbrochen durchgeführt worden. Die Diagramme der akustischen Messungen im An- hang des Berichts zeigten die Pegel mit einem zeitlichen Detail von 5 Mi- nuten. Die angegebenen maximalen Pegel (rote Linie) entsprächen daher dem maximalen Pegel während jedes 5-Minuten-Zeitintervalls, der auch von einem einzelnen impulsartigen Ereignis innerhalb von 5 Minuten verur- sacht sein könnte. Solche impulshaltigen Ereignisse seien sehr häufig auf- getreten, weshalb es nicht überraschend sei, dass das Diagramm der Ma- ximalpegel mit einem zeitlichen Abstand von 5 Minuten konstant auf hohen Werten bleibe, dies besonders während der Öffnungszeiten der Anlage. Die Korrelation zwischen den aufgezeichneten Schallimmissionen und der Aktivität des Zentrums sei deutlich erkennbar: Dies zum einen deshalb, weil die Maximalpegel während der Öffnungszeiten des Zentrums eine höhere Intensität und zeitliche Häufigkeit aufwiesen. Es sei offensichtlich, dass auch während der Schliesszeiten des Zentrums externe impulshaltige Er- eignisse aufträten, diese seien jedoch deutlich seltener und weniger inten- siv. Zum anderen seien währen der Installation der Instrumente sowohl im Freien als auch im Innern des Empfängergebäudes 1 die Impulse persön- lich vor Ort beobachtet worden. Schliesslich sei beim Anhören von reprä- sentativen Audioaufnahmen von einzelnen impulshaltigen Ereignissen und den Maximalpegeln während der Betriebszeiten der Anlage festgestellt worden, dass die Audiofiles zu den Peaks mit den Aktivitäten auf dem Re- cyclingcenter in Verbindung gebracht werden könnten (Be- und Entladen sowie Materialbewegungen). Die F._____ AG erachteten die Aussagen des Personals von H._____ AG als nicht relevant, da es während der Messun- gen nicht anwesend gewesen sei. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass das Entsorgungszentrum in der Zwischenzeit organisatorische Massnah- men oder Änderungen getroffen habe. Der Schallpegel sei korrekt erfasst und berechnet worden, die dargestellten Diagramme seien gemäss gängi- ger Praxis erstellt, um die Daten zugänglich zu machen und ihre Interpre- tation zu erleichtern (Stellungnahme F._____ AG vom 24. August 2023, S. 3 f. [Beschwerdeantwortbeilagen]). Auch in diesem Punkt erscheinen die ausführlichen, mit entsprechenden Diagrammen untermauerten Erklärungen der F._____ AG nachvollziehbar und schlüssig. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die kanto- nale Fachstelle die Audiofiles der Langzeitmessungen stichprobenmässig geprüft hat und bestätigten konnte, dass auf den Audiofiles ausnahmslos Geräusche hörbar seien, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Fremdgeräusche seien kaum vorhanden oder - 12 - aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursach- ten Lärmpegels. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. im Gutachten entsprechend berück- sichtigt worden (Verkehr, Bach) (vgl. Vorakten, act. 55). Demgemäss be- steht auch hier kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Lärmsituation des Entsorgungscenters im Lärmbericht/Lärmgutachten korrekt abgebildet wurde. Zutreffend ist im Übrigen der Hinweis der F._____ AG, dass das Personal der H._____ AG anlässlich der Messungen nicht anwesend war. Zu beachten gilt weiter, dass die Beschwerdeführerin – zeitlich nach der Erstellung des Lärmgutachtens – eigenen Angaben zufolge Massnahmen zur Lärmreduktion umgesetzt hat (vgl. etwa Vorakten, act. 68). Das Perso- nal der H._____ AG fand daher (mutmasslich) eine andere Situation vor, wie sie sich zum Zeitpunkt der Lärmmessungen zeigte. Die von der Be- schwerdeführerin allenfalls umgesetzten Massnahmen sind kein Grund, um an der Korrektheit der zwischen dem 9. und 17. Dezember 2021 vorge- nommenen Langzeitmessungen zu zweifeln. Zu den von der Beschwerde- führerin vorgeschlagenen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) hielt die kantonale Fachstelle im Übrigen nachvollziehbar fest, diese könnten zwar eine Verbesserung der Lärmsituation bewirken, sie genügten aber mit Sicherheit nicht, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Selbst eine Halbierung der Betriebszeiten bei gleichen Tätigkeiten würde immer noch zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, da eine Halbierung der Lärmimmissionen lediglich zu einer Reduktion um 3 dB(A) führe (Vorakten, act. 56). Inwiefern dies falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die aufgezeichneten Maximalpegel könnten auf betriebsfremde Geräusche zurückzuführen sein, namentlich auch auf Tätigkeiten der Anwohner selbst (z.B. Rasenmähen, andere Gar- tenarbeiten etc.). Die Vorinstanz habe die Audiofiles nicht angefordert und nicht selbst überprüft, sie übernehme lediglich die unbelegte Behauptung der Verfasser des Fachberichts. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass die in den Pegelbeschrieben erfassten Immissionen (insbesondere die kon- tinuierlichen Maximalpegel) ausschliesslich auf betriebliche Vorgänge des Entsorgungscenters zurückzuführen seien. Die Vorinstanz setze sich mit der Problematik der während der gesamten Betriebszeit nahezu kontinu- ierlich aufgezeichneten Maximalpegel nicht auseinander, obwohl als noto- risch bekannt vorausgesetzt werden könne, dass in einem Entsorgungs- center nicht kontinuierlich Arbeiten verrichtet würden, die zu Emissionen mit Maximalwerten von über 90 dB(A) führten. Abgesehen davon würden gerade die sehr lärmintensiven Arbeiten heute weniger lärmintensiv ausge- führt, weshalb die Messung, gerade was die Maximalpegel angehe, nicht mehr aktuell sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Die F._____ AG weist darauf hin, dass während der Messungen Audiofiles erfasst worden seien. Diese seien anschliessend insbesondere bezüglich - 13 - der lautesten Ereignisse stichprobenartig überprüft worden. Die externen Ereignisse hätten sich statistisch gesehen im Vergleich zur Gesamtheit der Messungen als vernachlässigbar erwiesen. Die Darstellung der Maximal- pegel in den Diagrammen im Anhang des Berichts seien bereits im vorhe- rigen Punkt erklärt worden. Es sei irreführend, die Maximalpegel im techni- schen Sinne als "kontinuierlich" zu interpretieren: Es handle sich um im- pulsartige Ereignisse, die sehr hohe Maximalpegel erzeugten und häufiger aufträten, als die zeitliche Basis für die Diagrammerstellung im Anhang des Berichts (5 Minuten). Dadurch bleibe der dargestellte Maximalpegel häufig im oberen Bereich. Wie bereits bestätigt, sei man während der Instrumen- teninstallation längere Zeit sowohl im Freien als auch im Inneren des Emp- fängergebäudes 1 (Wohnzimmer entsprechend dem Messfenster) anwe- send gewesen. Die persönlich festgestellte Störung sei sehr hoch und zwei- felsfrei vom Zentrum verursacht gewesen. Ob die Arbeiten durch umge- setzte Massnahmen heute weniger störend seien, könne nicht beurteilt werden, man könne nur Bezug auf die Messung nehmen (Stellungnahme F._____ AG vom 24. August 2023, S. 4 f. [Beschwerdeantwortbeilagen]). Die im Rahmen der Lärmmessungen erstellten Audiofiles wurden nicht nur von der F._____ AG stichwortartig überprüft, sondern – wie bereits in Erw. II/3.3.4 dargelegt – auch von der kantonalen Fachstelle (BVU, Abtei- lung für Umwelt). Diese bestätigte, dass auf den Audiofiles ausschliesslich Geräusche hörbar seien, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Fremdgeräusche seien kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursach- ten Lärmpegels. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. im Gutachten entsprechend berück- sichtigt worden (Verkehr, Bach) (vgl. Vorakten, act. 55). Anhaltspunkte, wo- nach die aufgezeichneten Maximalpegel auf betriebsfremde Geräusche zu- rückzuführen sind, bestehen somit nicht. Weiter wurde ebenfalls bereits in Erw. II/3.3.4 erläutert, dass die Schallmessungen gemäss Angaben der F._____ AG zwar ununterbrochen durchgeführt wurden, die Diagramme der akustischen Messungen (im Anhang des Berichts) die Pegel indes mit einem zeitlichen Detail von 5 Minuten zeigen, d.h. die angegebenen maxi- malen Pegel dem maximalen Pegel während jedes 5-Minuten-Zeitintervalls entsprechen, der auch von einem einzelnen impulshaltigen Ereignis inner- halb dieser 5 Minuten stammen kann. Treten solche impulshaltigen Ereig- nisse häufiger auf als die zeitliche Basis von 5 Minuten, welche der Dia- grammerstellung zugrunde liegt, bleibt der im Diagramm dargestellte Maxi- malpegel regelmässig im oberen Bereich. Die F._____ AG bestätigte im Übrigen, dass ihre Angestellten im Rahmen ihrer Anwesenheit (bei der In- stallation der Messinstrumente) die Störung im Freien sowie im Innern des Empfängergebäudes 1 persönlich als sehr hoch und vom Betriebszentrum aus verursacht wahrnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die lärmintensiven Arbeiten würden heute weniger lärmintensiv - 14 - ausgeführt, ist festzuhalten, dass dies indes kein Grund ist, um an der Rich- tigkeit der gemessenen Lärmpegel zu zweifeln. Zudem ist abermals auf die nachvollziehbare Einschätzung der kantonalen Fachstelle hinzuweisen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (im Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) zwar durchaus eine Verbesse- rung der Lärmsituation bewirken könnten, sie jedoch mit Sicherheit nicht genügten, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Vorakten, act. 56). Es kann diesbezüglich auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (siehe oben Erw. II/3.3.4 am Ende). 3.3.6. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die sehr hohen Maximalpegel könnten auch durch an- und abfahrende LKWs verursacht werden. In die- sen Fällen seien die Maximalpegel jedoch dem "Verkehr auf dem Be- triebsareal" zuzuschreiben und nicht der "Anlage des Gewerbes" oder dem "Güterumschlag". Für den "Verkehr auf dem Betriebsareal" betrage die Pe- gelkorrektur K1 gemäss Anhang 6 LSV, Ziffern 1 und 33, 0 und nicht wie bei der "Anlage des Gewerbes" oder dem "Güterumschlag" +5. Im Übrigen erfolge ein Teil dieser LKW-Vorbeifahrten (oder Vorbeifahrten von PWs und Landwirtschaftsfahrzeugen) auf der öffentlichen Strasse und sei damit dem Strassenlärm zuzuordnen und nicht dem Betriebslärm (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Die F._____ AG entgegnet diesem Vorhalt, es sei ihr bewusst, dass eine LSV-Bewertung allein anhand der Messdaten sicherlich komplex sei, be- sonders wenn die zu untersuchende Tätigkeit verschiedene Phasen auf- weise, die gemäss LSV unterschiedliche Korrekturen erforderten. Zudem seien die Vorgänge in einem Entsorgungscenter so vielfältig und variabel, dass der Beurteilungspegel am Immissionspunkt sogar mit einer schrittwei- sen Quellencharakterisierung nicht eindeutig bestimmt werden könnte, da durch die variablen Tätigkeiten trotzdem eine gewisse Unsicherheit vorhan- den wäre. Jedoch habe mit den notwendigen Vereinfachungen und durch die vorhandenen Audiofiles mit (aus Sicht der F._____ AG) ausreichender Sicherheit bestätigt werden können, dass das Entsorgungscenter der Hauptverursacher des Beurteilungspegels sei. Der Strassenverkehr auf der Zufahrtsstrasse könne angesichts der Eigenschaften der Zone objektiv als vernachlässigbar angesehen werden, da es sich um eine Sackgasse mit wenigen Anrainern handle. Die Umgebungsgeräusche (einschliesslich, aber nicht nur des Gebietsverkehrs) seien auf 56 dB(A) quantifiziert wor- den. An Samstagnachmittagen, die normalerweise mehrere Bewegungen der Anwohner für verschiedene Aktivitäten beinhalteten, seine die äquiva- lenten Pegel mit dieser Annahme stimmig. Daraus könne geschlossen wer- den, dass die vorgenommene Korrektur, um den Hintergrundlärm nicht zu berücksichtigen, tatsächlich auch den Beitrag des Verkehrs (zumindest des privaten Verkehrs) auf der öffentlichen Strasse ausschliesse. Zusätzlich könnten die ankommenden und abfahrenden Fahrzeuge nicht objektiv mit - 15 - hoher Geschwindigkeit entlang des betroffenen Strassenabschnitts fahren und die entsprechende Schallemission könne daher nicht entscheidend sein und stelle auch keinen Impuls dar. Was den internen Verkehr auf dem Gelände betreffe, könne geschlossen werden, dass diese im Vergleich zu den Güterumschlagsphasen unerheblich und akustisch betrachtet auf ge- ringem Niveau seien. Der interne Verkehr auf dem Gelände diene am Ende dem Güterumschlag, der selbst signifikant höhere Pegel erzeuge. Diese Aktionen erforderten eine Korrektur K1 = +5 gemäss Anhang 6 LSV, Zif- fer 1 Abs. 1 lit. a. Abgesehen davon sei zu beachten, dass selbst wenn man für alle Lärmphasen hypothetisch eine Korrektur K1 von 0 annehme (was definitiv nicht der realen Situation entspreche), der Tagesbeurteilungspegel von 60 dB(A) am Empfänger 1 sicherlich immer noch überschritten werde (Stellungnahme F._____ AG vom 24. August 2023, S. 5 f. [Beschwerde- antwortbeilagen]). Die von der F._____ AG zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ge- machten Erläuterungen leuchten ein und erscheinen schlüssig. Die F._____ AG hat in ihrer Stellungnahme namentlich auch zu den Gegeben- heiten vor Ort (Sackgasse, wenig Anrainer, Umgebungsgeräusche inkl. Ge- bietsverkehr etc.) Bezug genommen. Es besteht kein Anlass, an der Fest- stellung der F._____ AG zu zweifeln, dass das umstrittene Entsor- gungscenter der Hauptverursacher der massiven Immissionsgrenzwert- überschreitung ist. 3.4. Insgesamt bestehen somit keine triftigen Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Lärmberichts bzw. des Lärmgutachtens der F._____ AG und der darin aufgrund des Betriebs des Entsorgungscenters festgestellten massiven Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu zweifeln. Es besteht deshalb kein Anlass, ein neues Lärmgutachten anzuordnen, wie von der Beschwer- deführerin beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]). Nachvoll- ziehbar und schlüssig sind im Weiteren auch die Erörterungen der kanto- nalen Fachstelle, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlage- nen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) nicht ausreichen, um die Grenzwerte einhalten zu können (vgl. Vorakten, act. 56 sowie oben Erw. II/3.3.4 und 3.3.5). Der Schluss der Vorinstanz, dass die vom Gemein- derat verfügten Massnahmen nicht genügen, um die (Immissions-)Grenz- werte einzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13), erweist sich ent- sprechend als richtig. Ebenso zutreffend legte die Vorinstanz im Weiteren (unter Bezugnahme zu Art. 16 USG sowie Art. 13 und Art. 14 LSV) dar, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zu verpflichten ist, dem Gemeinderat ein von einem darauf spezialisierten Ingenieurbüro zu verfassendes Lärmsanierungskonzept einzureichen. Mit dem Lärmsanie- rungskonzept wird aufzuzeigen sein, wie die Immissionsgrenzwerte einge- - 16 - halten werden können. Der Gemeinderat wird auf der Basis des Lärmsa- nierungskonzepts schliesslich einen neuen Entscheid zu fällen haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11 f., 13, 14 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]). 4. Für die Einreichung eines Lärmsanierungskonzepts setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an (angefochtener Entscheid, S. 11, 14 [Dispositiv-Ziffer 2]). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Frist als zu kurz und verlangt eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 3], 6 f.), wobei sie diesbezüglich Bezug nahm auf die von ihr eingeholte Offerte der H._____ AG vom 16. Juni 2023 bezog. In der genannten Offerte (S. 4) veranschlagte die H._____ AG, dass mit den Arbeiten Ende Juni/Juli 2023 begonnen werden könne, danach aber bis Mitte August aufgrund diverser Ferienabwesenheiten keine Wei- terbearbeitung möglich sei, weshalb eine Abgabe des Sanierungskonzepts bis ca. Dezember 2023 realistisch sei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Diese Angaben sind inzwischen allerdings überholt, da die Beschwerdeführerin die Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts nicht in Auftrag gegeben, sondern stattdessen Beschwerde erhoben hat. Zieht man die Zeitangaben in der Offerte sinngemäss dennoch heran, ergibt sich eine Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten (Mitte August bis ca. Dezember), zuzüglich die vorgängige Ortsbegehung mit Erhebung der Lärmquellen und Durchfüh- rung der Kurzzeitmessungen sowie deren Auswertung (siehe Offerte, S. 5). Die von der Vorinstanz angeordnete Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids erscheint vor diesem Hintergrund nicht rechtsfehlerhaft. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführerin für die Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts faktisch vier Monate zur Verfügung stehen, da sie die Rechtskraft des Entscheids nicht abzuwarten braucht, sondern umge- hend nach der Zustellung des Entscheids mit der Erarbeitung des Lärmsa- nierungskonzepts beginnen kann. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG) und damit keine Anträge gestellt, die als obsiegend zu qualifizieren wären. - 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 368.00, gesamthaft Fr. 3'368.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung die Beigeladene (Vertreter) das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. - 18 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi