4. 4.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'609.65 (inklusive MwSt.) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 1'804.85 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).