3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen in Höhe von Fr. 276.10, insgesamt Fr. 1'276.10, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 638.05 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).