1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. Januar 2022 gilt als durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 23. Mai 2023 (mit-)aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs bis zur Verlegung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn) an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.