Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des zur Hälfte unterliegenden Beschwerdeführers ist sodann für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Hälfte dieser Entschädigungen steht unter dem gleichen Nachzahlungsvorbehalt wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).