Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwaltes zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter wegen ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, fehlender Aussichtslosigkeit seiner Beschwerden (bei der Vorinstanz und beim Verwaltungsgericht) sowie Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu seiner Interessenwahrung ist er aber einstweilen von der Übernahme von Verfahrenskosten befreit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung der Hälfte der jeweiligen Verfahrenskosten durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m.