mindestens einen so hohen Stellenwert haben dürfte wie die Feststellung, dass der frühere Verwahrungsvollzug nicht (in jeder Hinsicht) rechtmässig war (wobei der Verfahrensausgang diesbezüglich noch offen ist). 2.3. Bei bloss hälftigem Obsiegen besteht aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Parteikosten nach § 32 Abs. 2 VRPG. Zudem hätte der hälftig unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf § 31 Abs. 2 VRPG die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen und vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.