Sowohl bezüglich des Begründungsaufwands als auch der Bedeutung für den Beschwerdeführer und des Gewichts im Vergleich zu den Anträgen betreffend den Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021, auf welche bloss noch die Widerrechtlichkeit der damaligen Vollzugsbedingungen festgestellt werden könnte (um dem Kläger hiermit eine gewisse Genugtuung zu verschaffen), können die Anträge, mit denen der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unterlegen ist, keinesfalls als von untergeordneter Natur eingestuft werden. Immerhin wäre damit Einfluss auf die gegenwärtigen und zukünftigen Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers genommen worden, was für ihn praktisch betrachtet