2.2. Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer mit sämtlichen Anträgen betreffend den aktuellen Verwahrungsvollzug ab 13. Dezember 2021 in der JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, vor Bundesgericht nicht durchgedrungen ist – das Bundesgericht ist auf diese Anträge mangels hinreichender Begründung durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten und hielt in einer Eventualbegründung fest, dass die Anträge auch in der Sache abzuweisen gewesen wären – ist er als mindestens zur Hälfte unterliegend zu - 11 -