2. 2.1. An dieser Stelle hat das Verwaltungsgericht daher nunmehr lediglich über die Neuverlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Gemäss den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) werden im Beschwerdeverfahren die Ver- fahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (Unterliegerprinzip). Ein Grund für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung ist hier nicht ersichtlich.