seinen Neigungen entsprechenden Arbeit und keine bessere Entlöhnung als im Strafvollzug, kein Zugriff auf sein Sperrkonto, keine genügende Abgrenzung der Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit zum Strafvollzug usw.) zu befinden. Folglich ist nach der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 die Sache insoweit zu neuem Entscheid an das AJV zurückzuweisen.