3.1 des Urteils 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 zu den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren betreffend den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, (vorerst) nicht selbst einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. Vielmehr obliegt es dem AJV, erstinstanzlich über die Rechtmässigkeit der Vollzugsbedingungen des Verwahrungsvollzugs bis 13. Dezember 2021 (fehlende räumliche Trennung vom Strafvollzug, kein eigener Zellenraum mit einer konventionskonformen Mindestgrösse und der Möglichkeit, die Zimmer selber einzurichten, keine Wahl einer seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und