1. Wie gesehen (E/1 vorne), hat das Verwaltungsgericht gemäss verbindlicher Weisung des Bundesgerichts in Erw. 3.1 des Urteils 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 zu den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren betreffend den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, (vorerst) nicht selbst einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen.