2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, inklusive Vertretungskosten, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter sei eine Entschädigung in bereits festgesetzter Höhe auszubezahlen. - 10 - 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: