E. 1. In Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht das Verwaltungsgericht in Erw. 3.1 des Urteils 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 angewiesen hat, das AJV zu verpflichten, die von A. gestellten Begehren betreffend den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, in der Sache zu beurteilen, und das Verwaltungsgericht demnach (vorerst) nicht selbst einen Entscheid in der genannten Sache zu fällen hat, räumte es den Verfahrensbeteiligten lediglich die Gelegenheit ein, sich zur Neuverlegung der Kosten im verwaltungsgerichtlichen und vorinstanzlichen Verfahren zu äussern.