1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 4. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 5. [Mitteilung]