4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'190.90 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer -9- ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). D. Auf Beschwerde in Strafsachen von A. vom 31. Oktober 2022 entschied das Bundesgericht mit Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 wie folgt: