4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Am 3. Oktober 2022 fällte das Verwaltungsgericht das folgende Urteil (WBE.2022.291): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.