2. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren betrifft. 3. 3.1. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird gutgeheissen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betrifft. 3.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen in Höhe von Fr. 276.10, insgesamt Fr. 1'276.10, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.