B. 1. Dagegen reichte A. am 7. Februar 2022 Beschwerde beim DVI ein, mit den Anträgen: 1. Es sei die beiliegende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Januar 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen: