3. Auf das Gesuch vom 10. Juli 2021, an welchem A. trotz seiner Verlegung in die JVA Solothurn festhielt, verfügte das AJV am 26. Januar 2022 Folgendes: -3- 1. Der Antrag auf räumliche Trennung des Verwahrungsvollzugs vom Strafvollzug sowie eigener Zellenraum mit konventionskonformer Mindestgrösse wurde umgesetzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Anträge auf freie Wahl der Arbeit, bessere Entlöhnung und Zugriff auf das Sperrkonto wurden umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber auf diese eingetreten werden kann.