Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.213 / sr / ly (DVIRD.22.16) Art. 131 Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am […]1969, z.Zt. Justizvollzugsanstalt Solothurn, führer Jurastrasse 1, 4543 Deitingen vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwahrungsvollzug (Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2023) Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg A. wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Raubes, mehrfacher Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und Störung des Totenfriedens zu 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 wurde A. gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in der bis zum 30. Dezember 2006 gültigen Fassung) nachträglich verwahrt. Am 4. September 2008 beschloss das Obergericht Aargau gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbe- stimmungen der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Zum Vollzug der Verwahrung wurde A. mit Verfügung der damaligen Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 13. September 2006 auf unbestimmte Zeit in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, eingewiesen, wo er zuvor seit dem 12. Juli 1999 seine Zuchthausstrafe verbüsst hatte. Später wurde er je zweimal in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und in die JVA Lenz- burg versetzt, zuletzt per 21. März 2019 in die JVA Lenzburg. 2. Am 10. Juli 2021 stellte A. beim Amt für Justizvollzug (AJV) ein Gesuch, mit welchem er im Wesentlichen auf eine Veränderung der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs abzielte. Mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm das AJV mit, es sei für ihn bei der JVA Solothurn ein Gesuch um Aufnahme in die dort getrennt (vom Strafvollzug) geführte Wohngruppe Verwahrungsvollzug plus eingereicht worden, das derzeit geprüft werde. Nachdem A. vom 28. Oktober bis 4. November 2021 ein klaglos verlaufenes Probewohnen in der besagten Wohngruppe absolviert hatte, erliess das AJV am 10. Dezember 2021 den Vollzugsbefehl, mit welchem A. per 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, eingewiesen wurde. 3. Auf das Gesuch vom 10. Juli 2021, an welchem A. trotz seiner Verlegung in die JVA Solothurn festhielt, verfügte das AJV am 26. Januar 2022 Folgendes: -3- 1. Der Antrag auf räumliche Trennung des Verwahrungsvollzugs vom Straf- vollzug sowie eigener Zellenraum mit konventionskonformer Mindestgrös- se wurde umgesetzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Anträge auf freie Wahl der Arbeit, bessere Entlöhnung und Zugriff auf das Sperrkonto wurden umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber auf diese eingetreten werden kann. 3. Die Anträge auf andere Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit als im Straf- vollzug (Ermöglichung einer vermehrten Mediennutzung, Besitz eines MP3-Players, Internetzugriff, eigenverantwortliche Ausgestaltung alltägli- cher Verrichtungen, längere Zellenöffnungszeiten [06.00–22.00 Uhr], Wohngruppen bzw. Abteilungen auch nachts intern offen zu halten) wur- den umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber darauf eingetreten werden kann. 4. Der Antrag auf Ausstellung eines individuellen Vollzugsplans wurde umge- setzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Der Antrag auf Gewährung von Resozialisierungs- und freiheitsorientierter Therapie wird abgewiesen. 6. Der Antrag auf Gewährung von Ausgängen und Urlauben wird abgewie- sen. 7. Auf den Antrag auf Ausbau von Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Insti- tution wird nicht eingetreten. 8. Der Antrag auf Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitati- ve Vorgabe wurde umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber darauf einge- treten werden kann. 9. Der Antrag auf Feststellung eines EMRK-widrigen Vollzugs wird abgewie- sen. 10. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädi- gung ausgerichtet. 11. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 12. [Zustellung] -4- B. 1. Dagegen reichte A. am 7. Februar 2022 Beschwerde beim DVI ein, mit den Anträgen: 1. Es sei die beiliegende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Ja- nuar 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, orga- nisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzu- setzen:  Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein ei- gener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.  Herr A. durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die ge- leistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvoll- zug. Herr A. wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto er- möglicht.  Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A. keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Ver- richtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wur- den nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszei- ten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen. Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Resozia- lisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Ver- letzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:  Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung. -5-  Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzu- ges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.  Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügige- re Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeauf- sichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung ge- tragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.  Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt. 3. Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A. konventions- konform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzu- setzen:  Der Vollzugsplan von A. sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten.  Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvoll- zuges zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen.  Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten aus- zubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stun- den Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsich- tigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten.  Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube er- möglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) des Verfahrens vor Vorinstanz und des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. -6- 2. Am 4. Juli 2022 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Anträge 1–4 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorin- stanzlichen Verfahren betrifft. 3. 3.1. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird gutgeheissen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren betrifft. 3.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen in Höhe von Fr. 276.10, insgesamt Fr. 1'276.10, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlungen, vorgemerkt. 3.3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich, bewilligt. Dem Rechtsvertreter werden die auf Fr. 3'609.65 (inklusive MwSt. von Fr. 258.05) festgelegten Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse er- setzt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. Es sei der beiliegende Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, orga- nisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzu- setzen: -7-  Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein ei- gener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.  Herr A. durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die ge- leistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvoll- zug. Herr A. wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto er- möglicht.  Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A. keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Ver- richtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wur- den nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszei- ten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen. Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Reso- zialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Ver- letzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:  Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.  Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzu- ges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.  Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügige- re Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeauf- sichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung ge- tragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.  Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt. 3. Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A. konventions- konform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. -8- Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzu- setzen:  Der Vollzugsplan von A. sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten.  Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvoll- zuges zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen.  Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten aus- zubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stun- den Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsich- tigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten.  Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube er- möglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Am 3. Oktober 2022 fällte das Verwaltungsgericht das folgende Urteil (WBE.2022.291): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikos- ten bewilligt und lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 473.00, gesamthaft Fr. 2'273.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'190.90 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer -9- ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). D. Auf Beschwerde in Strafsachen von A. vom 31. Oktober 2022 entschied das Bundesgericht mit Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 wie folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 4. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 5. [Mitteilung] E. 1. In Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht das Verwaltungsgericht in Erw. 3.1 des Urteils 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 angewiesen hat, das AJV zu verpflichten, die von A. gestellten Begehren betreffend den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. De- zember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, in der Sache zu beurteilen, und das Verwaltungsgericht demnach (vorerst) nicht selbst einen Entscheid in der genannten Sache zu fällen hat, räumte es den Ver- fahrensbeteiligten lediglich die Gelegenheit ein, sich zur Neuverlegung der Kosten im verwaltungsgerichtlichen und vorinstanzlichen Verfahren zu äus- sern. 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die ge- samten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, inklusive Vertre- tungskosten, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter sei eine Entschädigung in bereits festgesetzter Höhe aus- zubezahlen. - 10 - 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Wie gesehen (E/1 vorne), hat das Verwaltungsgericht gemäss verbindlicher Weisung des Bundesgerichts in Erw. 3.1 des Urteils 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 zu den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren betref- fend den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, (vorerst) nicht selbst einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. Vielmehr obliegt es dem AJV, erstinstanzlich über die Rechtmässigkeit der Vollzugsbedin- gungen des Verwahrungsvollzugs bis 13. Dezember 2021 (fehlende räum- liche Trennung vom Strafvollzug, kein eigener Zellenraum mit einer kon- ventionskonformen Mindestgrösse und der Möglichkeit, die Zimmer selber einzurichten, keine Wahl einer seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen entsprechenden Arbeit und keine bessere Entlöhnung als im Strafvollzug, kein Zugriff auf sein Sperrkonto, keine genügende Ab- grenzung der Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit zum Strafvollzug usw.) zu befinden. Folglich ist nach der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 die Sache insoweit zu neuem Entscheid an das AJV zurückzuweisen. 2. 2.1. An dieser Stelle hat das Verwaltungsgericht daher nunmehr lediglich über die Neuverlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen und des vor- instanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Gemäss den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 (VRPG; SAR 271.200) werden im Beschwerdeverfahren die Ver- fahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (Unterliegerprinzip). Ein Grund für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung ist hier nicht er- sichtlich. 2.2. Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer mit sämtlichen Anträgen betreffend den aktuellen Verwahrungsvollzug ab 13. Dezember 2021 in der JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, vor Bundesgericht nicht durchge- drungen ist – das Bundesgericht ist auf diese Anträge mangels hinreichen- der Begründung durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten und hielt in einer Eventualbegründung fest, dass die Anträge auch in der Sache abzu- weisen gewesen wären – ist er als mindestens zur Hälfte unterliegend zu - 11 - betrachten. Sowohl bezüglich des Begründungsaufwands als auch der Be- deutung für den Beschwerdeführer und des Gewichts im Vergleich zu den Anträgen betreffend den Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021, auf welche bloss noch die Widerrechtlichkeit der damaligen Vollzugsbedingun- gen festgestellt werden könnte (um dem Kläger hiermit eine gewisse Ge- nugtuung zu verschaffen), können die Anträge, mit denen der Beschwer- deführer vor Bundesgericht unterlegen ist, keinesfalls als von untergeord- neter Natur eingestuft werden. Immerhin wäre damit Einfluss auf die ge- genwärtigen und zukünftigen Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers genommen worden, was für ihn praktisch betrachtet mindestens einen so hohen Stellenwert haben dürfte wie die Feststellung, dass der frühere Verwahrungsvollzug nicht (in jeder Hinsicht) rechtmässig war (wobei der Verfahrensausgang diesbezüglich noch offen ist). 2.3. Bei bloss hälftigem Obsiegen besteht aufgrund der verwaltungsgerichtli- chen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Parteikos- ten nach § 32 Abs. 2 VRPG. Zudem hätte der hälftig unterliegende Be- schwerdeführer gestützt auf § 31 Abs. 2 VRPG die Hälfte der verwaltungs- gerichtlichen und vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung sei- nes Anwaltes zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter wegen ausgewie- sener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, fehlender Aussichtslosigkeit seiner Beschwerden (bei der Vorinstanz und beim Verwaltungsgericht) so- wie Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu seiner Interessenwah- rung ist er aber einstweilen von der Übernahme von Verfahrenskosten be- freit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung der Hälfte der jeweiligen Verfahrenskosten durch den Be- schwerdeführer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des zur Hälfte unterlie- genden Beschwerdeführers ist sodann für das vorinstanzliche und das ver- waltungsgerichtliche Verfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Hälfte dieser Ent- schädigungen steht unter dem gleichen Nachzahlungsvorbehalt wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 2.4. Mit der mit der Beschwerde im Verfahren WBE.2022.291 eingereichten Kostennote machte der unentgeltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 2'190.90 geltend, wel- che innerhalb des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltsdekret; - 12 - SAR 291.150) liegt und der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles an- gemessen Rechnung trägt. Im Hinblick auf die Neuverlegung der Kosten nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat der Beschwer- deführer keine weitere Kostennote eingereicht. Entsprechend ist die Ober- gerichtskasse anzuweisen, das Honorar in der ursprünglich geltend ge- machten Höhe auszubezahlen. Die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der nicht beanstandeten Höhe von Fr. 3'609.65 (inklusive MwSt. von Fr. 258.05) aus der Staatskasse zu entrichten, soweit dies noch nicht ge- schehen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Jus- tizvollzug, vom 26. Januar 2022 gilt als durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 23. Mai 2023 (mit-)aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (zur Prü- fung der Rechtmässigkeit der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs bis zur Verlegung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn) an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikos- ten bewilligt und lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen in Höhe von Fr. 276.10, insgesamt Fr. 1'276.10, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessie- rende Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 638.05 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 254.00, gesamthaft Fr. 2'054.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 1'027.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 13 - 4. 4.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, dem un- entgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die im vorinstanzli- chen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'609.65 (inklu- sive MwSt.) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 1'804.85 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'190.90 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 1'095.40 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 28. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti