5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. April 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 2).