richts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.4.1). Folglich ist es unerlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin fahrgeeignet ist. 4. Zusammenfassend bestehen gesamthaft betrachtet genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin begründen. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.